Abgeltungssteuer

Drucken

Abgeltungssteuer bedeutet, dass Kapitalerträge (Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen), nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einer Pauschalsteuer von 25 % besteuert werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Die Steuer auf Kapitalerträge wird direkt an der Quelle, das heißt der Bank, Sparkasse oder der depotverwaltenden Stelle, einbehalten und anonym ans Finanzamt abgeführt.

So hoch ist die Abgeltungssteuer im Einzelnen:

Der Steuersatz beträgt pauschal 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 1,375 %), in der Summe beläuft sich die Abgeltungssteuer also auf 26,375 %. Hinzu kommt gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom Bundesland ab: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist und somit das zu versteuernde Einkommen senkt, beträgt die Abgeltungssteuer bei Kirchen-Mitgliedern 24,45 % plus Solidaritätszuschlag (= 1,34 %) plus Kirchensteuer (= 2,19 % bzw. 2,2 %). Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also 27,98 % (Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 27,99 % (restliche Bundsländer).

Ein Beispiel, wie viel die Abgeltungssteuer aus Ihrer Zinsanlage, etwa Tagesgeld, Festgeld oder Tagesanleihe macht, finden Sie hier.

Gut zu wissen:

Verluste aus Geldanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Allerdings können nur Verluste einer Einkunftsart, z.B. Zinsgewinne, mit Verlusten derselben Einkunftsart verrechnet werden. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten geschieht automatisch beim depotführenden Kreditinstitut.

Ein verbleibender Verlust wird entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt, Der Verlust kann dann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden.

Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht (z.B. Spekulationsgewinnen) verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie bei mehreren Banken und Sparkassen Depots besitzen, sollten Sie etwaige Verluste im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung gegeneinander aufrechnen und ggf. dem Finanzamt melden.

Geschichte:

Die Abgeltungssteuer wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag im Zuge der Unternehmenssteuerreform beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Einzelheiten sind im § 20 EStG festgelegt. Alles zur Abgeltungssteuer finden Sie unter www.alles-zur-abgeltungssteuer.de.