Entscheidend für die Besteuerung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ist das Datum des Vertragsabschlusses. Mit Inkrafttreten des neuen Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 haben sich die Regeln hier grundlegend geändert. Für die Riester-Rente und Rürup-Rente gelten besondere Regelungen, unabhängig vom Vertragsdatum.

Anlageform Absetzbarkeit der Beiträge * Besteuerung der Auszahlungen
Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 **
Lebensversicherung / Rentenversicherung (mit Kapitalwahlrecht) 88 % der Beiträge eines Kalenderjahrs können als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. *** Steuerfrei. ***
Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) 100 % der Beiträge eines Kalenderjahrs können als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. *** Der Ertragsanteil der Rente muss komplett mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Vertragsabschluss ab dem 1.1.2005
Lebensversicherung / Rentenversicherung (mit Ausübung des Kapitalwahlrechts) Beiträge können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags (Kapitalauszahlung minus Beiträge) muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. ****
Rentenversicherung (ohne Ausübung des Kapitalwahlrechts) Beiträge können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Ertragsanteil der Rente muss komplett mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses
Riester-Rente Die Beiträge können in voller Höhe (maximal 2100 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Details siehe Riester-Rente: Besteuerung. Die Rente muss komplett versteuert werden. Details siehe Riester-Rente: Besteuerung.
Rürup-Rente / Basisrente Abhängig vom Kalenderjahr kann ein wachsender Anteil der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Details siehe Rürup-Rente: Besteuerung. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns muss ein wachsender Anteil der Rente versteuert werden. Details siehe Rürup-Rente: Besteuerung.

* Achtung: Ob die Beitragszahlungen wirklich zu einer Steuerersparnis führen, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab, etwa Höhe der Einkünfte, andere absetzbare Sonderausgaben. Fragen Sie bitte im Zweifelsfall Ihren Steuerberater.

** Maßgeblich ist nicht nur das Datum des Vertragsabschlusses, sondern auch das Datum der ersten Prämienzahlung. Diese muss vor dem 31.12.2004 erfolgt sein.

*** Voraussetzung: Die Laufzeit beträgt mindestens 12 Jahre, es werden mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt und der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 % der Beitragssumme. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führt der Versicherer auf den Unterschiedsbetrag (Kapitalauszahlung minus eingezahlte Beiträge) 25 % Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab.

**** Voraussetzung: Die Laufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt frühestens nach dem vollendeten 60. Lebensjahr (Verträge ab 01.01.2012: nach dem vollendeten 62. Lebensjahr). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führt der Versicherer auf den gesamten Unterschiedsbetrag (Kapitalauszahlung minus eingezahlte Beiträge) 25 % Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab. Achtung: Der Versicherer führt in jedem Fall Abgeltungssteuer auf den gesamten Unterschiedsbetrag an das Finanzamt ab, auch bei steuerlich begünstigten Verträgen. Die zu viel gezahlte Steuer müssen Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.