Nichtveranlagungsbescheinigung

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Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Anleger verhindern, dass ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf Kapitalerträge ans Finanzamt abführt.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist immer dann interessant, wenn Sie ein niedriges zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 bzw. 1602 Euro (ledig/verheiratet) haben. Bei Kapitalerträgen unterhalb dieser Grenze, können Sie Ihrer Bank einfach einen Freistellungsauftrag erteilen. Eine NV-Bescheinigung benötigen Sie in diesem Fall nicht.

Wer bekommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Eine NV-Bescheinigung kann jeder beantragen, dessen zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8004 € bzw. 16009 € liegt. In der Praxis ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor allem für Rentner und Kinder interessant.

Nichtveranlagungsbescheinigung Rentner

Rentner haben gewöhnlich kein Arbeitseinkommen. Zwar sind auch Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise steuerpflichtig (siehe Besteuerungsanteil); bei vielen Rentnern liegt das zu versteuernde Einkommen aber unterhalb des Grundfreibetrags. Rechenbeispiel:

  • Sie sind 2005 in Ruhestand gegangen und beziehen eine monatliche Rente von 1000 Euro. Die Rente müssen Sie zu 50 Prozent versteuern, macht ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 6000 Euro. Wenn Sie keine weiteren steuerrelevanten Einnahmen oder Ausgaben haben, dürften Sie also Kapitalerträge von bis zu 1834 Euro steuerfrei einnehmen.
  • Hinzu kommen der Sparerpauschbetrag von 801 Euro, die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Ingesamt bleiben also Kapitalerträge von bis zu 2773 Euro steuerfrei.
  • Über einen Freistellungsauftrag können Sie aber maximal 801 Euro freistellen. Auf den darüber liegenden Betrag führt Ihre Bank 25 % Abgeltungssteuer (plus 5,5 % Soli) an den Fiskus ab. Dies können Sie verhindern, indem Sie bei Ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen.

Nichtveranlagungsbescheinigung Kinder

Kinder sind vollwertige Steuerzahler, insofern gelten für sie die gleichen Freibeträge wie für Erwachsene auch. Wenn Ihr Nachwuchs Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, etwa aufgrund einer Erbschaft oder weil Sie Vermögen an ihre Kinder übertragen haben, lohnt es sich, für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Aber aufgepasst:

  • Wenn Kinder Einnahmen von mehr als 4200 Euro jährlich haben, können sie nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden. Auch für andere (staatliche) Leistungen wie Kindergeld oder Bafög gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.
  • Damit der Fiskus die Übertragung von Vermögen an Kinder anerkennt, muss die Übertragung endgültig und durch einen Schenkungsvertrag beurkundet sein. Auch hier sollten Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater erkundigen.

Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Der Antrag auf eine NV-Bescheinigung (NV 1 A) kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF herunter geladen oder online am Computer ausgefüllt werden. Sie bekommen das Antragsformular natürlich auch beim Finanzamt.

In dem Antrag müssen sämtliche Einnahmen, also Renten, Kapitalerträge, Einkommen aus Nebenjobs usw. aufgeführt werden. Außerdem können Sie steuersparende Posten wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angeben. Den Antrag geben Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt ab, das Ihnen eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellt – vorausgesetzt Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter 8004 € bzw. 16009 € (ledig/verheiratet).

Die Nichtveranlagungsbescheinigung reichen Sie bei allen Banken ein, bei denen Sie Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden haben. Hierfür tragen Sie in Zeile 22 des Antragsformulars ein, wie viele NV-Bescheinigungen Sie benötigen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird für maximal drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden.

Achtung: Die NV-Bescheinigung ist keine Befreiung von der Steuerpflicht. Wenn die Einkünfte höher ausfallen als erwartet und den Grundfreibetrag übersteigen, muss der darüber liegende Betrag versteuert werden.