Überschussbeteiligung |
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Mit der Überschussbeteiligung werden die Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt, die das Versicherungsunternehmen mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet. Die gesetzliche Grundlage für die Überschussbeteiligung ist § 153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Anders als der Garantiezins ist die Überschussbeteiligung nicht garantiert, sondern abhängig vom Anlageerfolg des Versicherers. Die Höhe der Überschussbeteiligung wird jährlich neu ermittelt und ist nicht für die Zukunft garantiert. Maßgeblich sind im Wesentlichen zwei Faktoren:
Die genauen Regelungen für die Überschussbeteiligung sind im Kleingedruckten der Versicherungsverträge festgehalten. Die verbreitetsten Methoden zur Verwendung der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind die verzinsliche Ansammlung und das Bonussystem:
Achtung:Bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Fondsgebundenen Rentenversicherungen gibt es keine Überschussbeteiligung. Der Anlageerfolg hängt von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds ab. Das Anlagerisiko trägt der Versicherte. Gut zu wissen:Von Versicherungsunternehmen wird die Überschussbeteiligung gern auch Gesamtverzinsung genannt. Die Gesamtverzinsung ist aber nicht mit der Nettorendite zu verwechseln. Die Überschussbeteiligung bezieht sich nämlich – genau wie der Garantiezins – nur auf den Sparanteil der Beiträge, also die Einzahlungen minus mitversicherter Leistungen, Abschluss- und Verwaltungskosten. |

