Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Anleger verhindern, dass ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf Kapitalerträge ans Finanzamt abführt.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist immer dann interessant, wenn Sie ein niedriges zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 bzw. 2.000 Euro (ledig/zusammenveranlagt; bis 2022: 801 bzw. 1.602 Euro) haben. Bei Kapitalerträgen unterhalb dieser Grenze, können Sie Ihrer Bank einfach einen Freistellungsauftrag erteilen. Eine NV-Bescheinigung benötigen Sie in diesem Fall nicht.

Wer bekommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Eine NV-Bescheinigung kann jeder beantragen, dessen zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 € bzw. 21.816 € (Angaben für 2023; ledig bzw. verheiratet) liegt. In der Praxis ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor allem für Rentner und Kinder interessant.

Nichtveranlagungsbescheinigung Rentner

Rentner haben gewöhnlich kein Arbeitseinkommen. Zwar sind auch Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig (siehe Besteuerungsanteil); bei vielen Rentnern liegt das zu versteuernde Einkommen aber unterhalb des Grundfreibetrags.

Rechenbeispiel:

  • Sie sind 2005 mit einer Jahresrente von 15.000 Euro in Ruhestand gegangen, davon sind 50 Prozent (also 7.500 Euro) steuerfrei. Wenn Sie in den alten Bundesländer leben, beziehen Sie nach den seither erfolgten Rentenanpassungen 2023 eine Rente von ca. 20.600 Euro. Von dieser Summe werden die 7.500 steuerfreien Euro, die Werbungskostenpauschale von 102 Euro sowie der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro abgezogen. Für 2022 ergibt sich also ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von ca. 12.962 Euro (ohne Rentenanpassung im Juli 2023). Die Differenz zum Grundfreibetrag von 10.908 Euro beträgt 2.054 Euro.
  • Wenn Sie keine weiteren steuerrelevanten Einnahmen oder Ausgaben haben, dürften Sie 2023 Kapitalerträge in Höhe von 4.225 Euro steuerfrei einnehmen. Die Summe errechnet sich wie folgt: Von den 4.424 Euro geht der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ab, macht 3.424 Euro. Hiervon geht der so genannte Altersentlastungsbetrag ab (40 % von 3.424 Euro = 1.370 Euro) ab. Von den vereinnahmten Kapitalerträgen sind also nur 2.054 Euro zu versteuern, genau die Differenz zwischen dem Jahreseinkommen und dem Grundfreibetrag.
  • Über einen Freistellungsauftrag können Sie aber maximal 1.000 Euro freistellen. Auf den darüber liegenden Betrag führt Ihre Bank 25 % Abgeltungssteuer (ggf. plus Kirchensteuer) an den Fiskus ab. Dies können Sie verhindern, indem Sie bei Ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen.

Nichtveranlagungsbescheinigung Kinder

Kinder sind vollwertige Steuerzahler, insofern gelten für sie die gleichen Freibeträge wie für Erwachsene auch. Wenn Ihr Nachwuchs Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, etwa aufgrund einer Erbschaft oder weil Sie Vermögen an ihre Kinder übertragen haben, lohnt es sich, für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Aber aufgepasst:

  • Wenn Kinder Einnahmen von mehr als 4.200 Euro jährlich haben, können sie nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden. Auch für andere (staatliche) Leistungen wie Kindergeld oder Bafög gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.
  • Damit der Fiskus die Übertragung von Vermögen an Kinder anerkennt, muss die Übertragung endgültig und durch einen Schenkungsvertrag beurkundet sein. Auch hier sollten Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater erkundigen.

Wie beantrage ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Der Antrag auf eine NV-Bescheinigung (NV 1 A) kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF herunter geladen oder online am Computer ausgefüllt werden. Sie bekommen das Antragsformular natürlich auch beim Finanzamt.

In dem Antrag müssen sämtliche Einnahmen, also Renten, Kapitalerträge, Einkommen aus Nebenjobs usw. aufgeführt werden. Außerdem können Sie steuersparende Posten wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angeben. Den Antrag geben Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt ab, das Ihnen eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellt – vorausgesetzt Ihr zu versteuerndes Einkommen 2023 liegt unter dem Grundfreibetrag von 10.908 bzw. 21.816 € (ledig/verheiratet).

Die Nichtveranlagungsbescheinigung reichen Sie bei allen Banken ein, bei denen Sie Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden haben. Hierfür tragen Sie in Zeile 25 des Antragsformulars ein, wie viele NV-Bescheinigungen Sie benötigen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird für maximal drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden.

Achtung: Die NV-Bescheinigung ist keine Befreiung von der Steuerpflicht. Wenn die Einkünfte höher ausfallen als erwartet und den Grundfreibetrag übersteigen, muss der darüber liegende Betrag versteuert werden.