Der Grundfreibetrag ist den Betrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 10.347 € (20.694 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren und Lebenspartnern). Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb dieses Betrags liegt, brauchen Sie keine Einkommensteuer zu zahlen.

Der Grundfreibetrag dient zur Sicherung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen und wird auf Basis des alle zwei Jahre erstellten Existenzminimumberichts vom Gesetzgeber festgelegt. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Grundfreibetrags seit 1958:

Zeitraum Grundfreibetrag
1958-1974 859 €
1975-1977 1.548 €
1978 1.702 €
1979-1980 1.887 €
1981-1985 2.154 €
1986-1987 2.319 €
1988-1989 2.430 €
1990-1995 2.817 €
1996-1997 6.184 €
1998 6.322 €
1999 6.691 €
2000 6.902 €
2001 7.206 €
2002-2003 7.235 €
2004-2008 7.664 €
2009 7.834 €
2010-2012 8.004 €
2013 8.130 €
2014 8.354 €
2015 8.472 €
2016 8.652 €
2017 8.820 €
2018 9.000 €
2019 9.168 €
2020 9.408 €
2021 9.744 €
2022 10.347 €
2023 10.908 €
2024 11.472 €

Gut zu wissen:

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und Sie gleichzeitig Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags haben, sollten Sie dem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen. Hiermit können Sie verhindern, dass Ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf Kapitalerträge ans Finanzamt abführt.