Mit der Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) können Sie auch 2017 verhindern, dass ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf ihre Kapitalerträge ans Finanzamt abführt. Voraussetzung ist, dass ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des 2017 geltenden steuerlichen Grundfreibetrags liegt und Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt einreichen.
Der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2017 beträgt 8.820 € bzw. 17.640 € Euro (ledig/verheiratet).
Für Anleger, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, lohnt es sich, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Insbesondere wenn Sie Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 bzw. 1.602 Euro (ledig/verheiratet) haben und Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, sollten Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Alle Details und wie Sie das Antrags-Formular ausfüllen, erfahren Sie in unserem Artikel Nichtveranlagungsbescheinigung.