Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss zum Zweck des Vermögensaufbaus von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern. Sie wird im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen gezahlt.

Ob jemand die Arbeitnehmersparzulage bekommt, hängt von der Höhe seines Einkommens ab. Die Obergrenze liegt für Ledige bei 20.000 Euro und für Verheiratete bei 40.000 Euro im Jahr. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängt von der gewählten Anlageform ab, Details siehe vermögenswirksame Leistungen.

Gut zu wissen:

Die Arbeitnehmersparzulage ist nicht Teil des zu versteuernden Einkommens, anders als die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen. Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das Finanzamt festgesetzt, das für den Arbeitnehmer zuständig ist. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Wichtig: Die Arbeitnehmersparzulage muss beantragt werden. Hierfür kreuzen Sie in Zeile 1 des Mantelbogens der Steuererklärung das Kästchen "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" an.

Die Bank, Bausparkasse oder das Unternehmen, mit dem der vermögenswirksame Vertrag besteht, stellt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die vermögenswirksamen Leistungen aus.