Bereits seit Einführung der Riester-Rente besteht die Möglichkeit, das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital für den Kauf oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden. Hierbei gab es allerdings einen Haken: Das entnommene Kapital musste spätestens bis Rentenbeginn wieder aufs Riester-Konto zurückgezahlt werden.

Diese Einschränkung ist mit dem 2008 verabschiedeten Eigenheimrentengesetz entfallen. Zum 1. Januar 2010 ist auch die Mindestentnahmegrenze von 10.000 € weggefallen, so dass Riester-Sparer ihr angespartes Kapital unabhängig von dessen Höhe für die eigene Immobilie verwenden können.

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde 2008 auch die Möglichkeit eingeführt, Wohneigentum direkt über eine Riester-Rente zu fördern. Hierfür hat sich der Name Wohn-Riester eingebürgert. Der Wohn-Riester wird in zwei Varianten angeboten: als Riester-Darlehen und als Riester-Bausparvertrag.

Nachgelagerte Besteuerung

Auch beim Wohn-Riester gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Zu diesem Zweck wird für die staatlich geförderte Immobilie ein fiktives Wohnförderkonto eingerichtet, auf dem die Beiträge (Eigenanteil plus Zulage) zuzüglich 2 % Zinsen jährlich verbucht werden.

Die Summe der aufgelaufenen Beiträge und Zinsen wird bei Eintritt ins Rentenalter in eine - ebenso fiktive - Rente umgewandelt, die dann bis zum 85. Lebensjahr versteuert werden muss. Alternativ kann man die Steuerschuld auf einen Schlag begleichen, dann gibt es einen Nachlass von 30 Prozent. Seit 2014 ist diese Einmalbesteuerung nicht nur bei Rentenbeginn möglich, sondern jederzeit. Die jährlich gezahlten Steuern werden im Falle einer späteren Entscheidung für die Einmalbesteuerung von der Steuerschuld abgezogen.

Schädliche Verwendung

Der Wohn-Riester ist ausschließliche für selbst genutztes Wohneigentum gedacht. Wenn Sie die geförderte Immobilie verkaufen oder vermieten, müssen Sie die den Stand Ihres Wohnförderkontos versteuern. Ausnahmen: Rückzahlungen können vermieden werden, wenn

  • Sie innerhalb von zwei Jahren vor bzw. fünf Jahren nach (bis Ende 2013: ein Jahr vor bzw. vier Jahre nach) dem Auszug eine neue, selbst genutzte Immobilie erwerben.
  • Sie innerhalb eines Jahres einen neuen Riester-Vertrag abschließen, in den die Förderbeiträge eingezahlt werden.
  • Sie nach einem beruflich bedingten Umzug Ihre geförderte Immobilie vermieten und spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder einziehen.

Zu den Vor- und Nachteilen des Wohn-Riesters siehe:

  1. Riester-Darlehen
  2. Riester-Bausparvertrag