Zum 1. Januar 2010 wurde der steuerliche Grundfreibetrag, also der Betrag, auf den keine Einkommenssteuer erhoben wird, um 170 bzw. 340 Euro auf 8004 bzw. 16009 Euro (ledig/verheiratet) angehoben.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter diesem Betrag liegt und Sie gleichzeitig Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 bzw. 1602 Euro (ledig/verheiratet) haben, sollten Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beantragen.

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie verhindern, dass Ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf Ihre Kapitalerträge ans Finanzamt abführt. Alle Details und wie Sie das Antrags-Formular ausfüllen, erfahren Sie in unserem Artikel Nichtveranlagungsbescheinigung.